Am 10. Oktober 2022 hat die FSSAI das Registrierungsprozess von ausländischer Lebensmittelhersteller angepasst. Betriebe, welche die folgenden Lebensmittelkategorien nach Indien exportieren möchten, müssen neu, ab dem 1. Februar 2023, durch die Schweizer Behörden in Indien gemeldet werden:
Das Anmeldeformular ist hier zu finden und die Prozedur weiter unten beschrieben.
Indien hat neue Importbedingungen für Schweinefleisch-, Fisch- und Milchprodukte definiert. Somit müssen neue Gesundheitsbescheinigungen zwischen der Schweiz und Indien verhandelt werden.
Für weitere Informationen: info@pae-pea.ch
Die indischen Behörden haben neue Einfuhrbedingungen veröffentlicht. Diese neuen Regelungen Indiens wurden von der PAE mit Hilfe einzelner Schweizer Milchbetriebe analysiert und mit der Schweizer Gesetzgebung verglichen. Die Ergebnisse zeigen, dass Unterschiede zwischen den beiden Systemen vorhanden sind. Basierend auf diese GAP-Analyse, haben die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Indien angefangen.
Die indische Behörde FSSAI hat am 03.01.2024 eine neue Notifikation veröffentlicht. In dieser Nachricht wird gemeldet, dass die neuen Anforderungen für den Export von Milch und Milchprodukten erst ab 30.06.2024 in Kraft treten werden. Die Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von Milchprodukten nach Indien (M-2013-02) ist somit noch gültig (siehe oben unter „Gesundheitbescheinigungen“).
Aufgrund der laufenden Änderungen, wird dringend empfohlen, bei jedem geplanten Export nach Indien noch einmal alle Details (inkl. Bescheinigung) mit dem Importeur abzuklären.
Darüber hinaus ist es wichtig anzumerken, dass alle Unternehmen, die Milchprodukte nach Indien exportieren möchten, ab dem 1. Februar 2023 bei der FSSAI registriert werden müssen (siehe Registrierungsprozess).
Der Markt ist geöffnet und die entsprechende Ausfuhrbescheinigung auf der Website des BLV verfügbar (siehe unter „Länderspezifische Gesundheitsbescheinigungen und Informationen, Indien“).
Bitte beachten Sie, dass Heimtierfutter, das für den Export nach Indien zugelassen ist, keine von Wiederkäuern stammenden Zutaten enthalten darf. Die wenigen akzeptierten Ausnahmen sind unter Punkt II.4 der Ausfuhrbescheinigung beschrieben.