Am 10. Oktober 2022 hat die FSSAI das Registrierungsprozess von ausländischer Lebensmittelhersteller angepasst. Betriebe, welche die folgenden Lebensmittelkategorien nach Indien exportieren möchten, müssen neu, ab dem 1. Februar 2023, durch die Schweizer Behörden in Indien gemeldet werden:
Das Anmeldeformular ist hier zu finden und die Prozedur weiter unten beschrieben.
Indien hat neue Importbedingungen für Schweinefleisch-, Fisch- und Milchprodukte definiert. Somit müssen neue Gesundheitsbescheinigungen zwischen der Schweiz und Indien verhandelt werden.
Für weitere Informationen: info@pae-pea.ch
Die indische Behörde FSSAI hat am 31.03.2023 eine neue Notifikation veröffentlicht. In dieser Nachricht wird gemeldet, dass die neuen Anforderungen für den Export von Milch und Milchprodukten 60 Tage nach der Publikation der Notifikation in Kraft treten werden. Dies bedeutet, dass die aktuelle Bescheinigung (M-2013-02) für den Export von Milch und Milchprodukten (siehe oben Bescheinigungen) ab dem 01.06.2023 nicht mehr gültig ist.
Die neuen Regelungen Indiens wurden von der PAE mit Hilfe einzelner Schweizer Milchbetriebe analysiert und mit der Schweizer Gesetzgebung verglichen. Die Ergebnisse zeigen, dass Unterschiede zwischen den beiden Systemen vorhanden sind, unter anderem in Bezug auf die Analysepläne. Basierend auf diese GAP-Analyse, werden die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Indien somit demnächst anfangen.
Aufgrund der laufenden Änderungen, empfehlen wir Ihnen dringend, vor einem bis Anfang Juni 2023 geplanten Export nach Indien noch einmal alle Details mit Ihrem Importeur abzuklären.
Darüber hinaus ist es wichtig anzumerken, dass alle Unternehmen, die Milchprodukte nach Indien exportieren möchten, ab dem 1. Februar 2023 bei der FSSAI registriert werden müssen (siehe Registrierungsprozess).
Der Markt ist geöffnet und die entsprechende Ausfuhrbescheinigung auf der Website des BLV verfügbar (siehe unter „Länderspezifische Gesundheitsbescheinigungen und Informationen, Indien“).
Bitte beachten Sie, dass Heimtierfutter, das für den Export nach Indien zugelassen ist, keine von Wiederkäuern stammenden Zutaten enthalten darf. Die wenigen akzeptierten Ausnahmen sind unter Punkt II.4 der Ausfuhrbescheinigung beschrieben.