Am 10. Oktober 2022 hat die FSSAI das Registrierungsprozess von ausländischer Lebensmittelhersteller angepasst. Betriebe, welche die folgenden Lebensmittelkategorien nach Indien exportieren möchten, müssen neu, ab dem 1. Februar 2023, durch die Schweizer Behörden in Indien gemeldet werden:
Indien hat neue Importbedingungen für Schweinefleisch-, Fisch- und Milchprodukte definiert. Somit müssen neue Gesundheitsbescheinigungen zwischen der Schweiz und Indien verhandelt werden.
Für weitere Informationen: info@pae-pea.ch
Die indische Behörde FSSAI hat informiert, dass sie das Inkrafttreten der neuen Einfuhranforderungen für den Export von Milch und Milchprodukten nach Indien auf dem 1. März 2023 verschoben hat. Das heisst, dass die Bescheinigung (M-2013-02), welche seit dem 01.11.2022 nicht mehr gültig war, wieder für eine kurze Zeit (bis 28.02.2023) auf der Webseite des BLV veröffentlicht ist. Sie finden die Bescheinigung hier Exportunterlagen (admin.ch) unter «Länderspezifische Gesundheitsbescheinigungen und Informationen/Indien».
Bitte beachten Sie, dass alle Unternehmen, die nach Indien exportieren möchten, ab dem 1. Februar 2023 bei der FSSAI registriert sein müssen.
Wir nutzen die Gelegenheit, um uns bei den Betrieben zu bedanken, die uns ihre ausgefüllten Formulare bereits via Kantone zugeschickt haben.
Ab dem 01.03.2023 gelten die neuen Einfuhrbestimmungen von Indien. FSSAI hat dazu ebenfalls neue Ausfuhrbescheinigungsvorlagen publiziert. Allerdings verweisen diese auf die indische Gesetzgebung. Deswegen analysiert die PAE weiterhin die neuen Regelungen Indiens und vergleicht diese mit der Schweizer Gesetzgebung, damit nach Ablauf des aktuellen Zertifikats eine neue Ausfuhrbescheinigung ausgehandelt werden kann.
Der Markt ist geöffnet und die entsprechende Ausfuhrbescheinigung auf der Website des BLV verfügbar (siehe unter „Länderspezifische Gesundheitsbescheinigungen und Informationen, Indien“).
Bitte beachten Sie, dass Heimtierfutter, das für den Export nach Indien zugelassen ist, keine von Wiederkäuern stammenden Zutaten enthalten darf. Die wenigen akzeptierten Ausnahmen sind unter Punkt II.4 der Ausfuhrbescheinigung beschrieben.