Fleisch und Fleischprodukte Markt in Bearbeitung oder teilweise offen
Milch und Milchprodukte Markt offen
Rindersamen keine Informationen vorhanden
Tiernahrung keine Informationen vorhanden

Japan

Für einzelne Produkte der Mitglieder der PAE sind die Märkte offen – der Export von Fleischprodukten und Milchprodukten ist somit teilweise möglich. Rindfleischbetriebe müssen von der japanischen Behörde registriert werden.

Registrierungsprozess für Rindfleischbetriebe

1. Der Betrieb stellt sicher, dass er neben den Anforderungen der Schweizer Gesetzgebung auch die speziellen Bestimmungen des «Export Verification Program (EVP)» erfüllt.

2. Der Betrieb nimmt Kontakt auf mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde.

3. Die kantonale Behörde bescheinigt gegenüber dem BLV, dass der Betrieb die unter 1. aufgeführten Bedingungen erfüllt.

4. Das BLV meldet den japanischen Behörden die für die Ausfuhr nach Japan registrierten Rindfleischbetriebe.

5. Die kantonale Behörde überprüft die Einhaltung der Anforderungen des EVP bei diesen Betrieben periodisch oder im Rahmen der risikobasierten Betriebsüberprüfung.

Allgemeine Informationen

Registrierte CH-Betriebe für den Export nach Japan

Export von Fleisch und Fleischprodukten

Fleisch und -erzeugnisse, die derzeit exportiert werden können:

  • Schweinefleischerzeugnisse (nur für Produkte wie Schinken, Speck, Wurst)
  • Rindfleisch und -erzeugnisse (nur für Fleisch von Rindern, die 30 Monate oder weniger alt sind)
  • Mischprodukte aus Schweine- und Kalbfleisch (z. B. Kalbsbratwurst)

Die Ausfuhr von Schweinefleischerzeugnissen nach Japan steht allen in der Schweiz bewilligten Betrieben offen (Japan verlangt keine Liste von registrierten Schweinefleischbetrieben). Alle Schweizer Betriebe, die Schweinefleischerzeugnissen nach Japan exportieren wollen, können dies mit der entsprechenden spezifischen Gesundheitsbescheinigung tun (siehe in «Allgemeine Informationen, Gesundheitsbescheinigungen»).

Die Bescheinigung für den Export von Rindfleisch und -erzeugnissen wurde aktualisiert und Anfang Oktober 2021 neu veröffentlicht. Es ist anzumerken, dass die Änderung die Verwendung von Fleisch von in die Schweiz eingeführten (nicht geborenen) Tieren für die Herstellung von Fleischerzeugnissen erlaubt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass solche Einfuhren nur aus Ländern zulässig sind, die von Japan zugelassen sind*.

Für den Export von Rindfleischprodukten von über 30 Monate alten Rindern ist ein separates Genehmigungsverfahren erforderlich (derzeit in Bearbeitung). Alle Betriebe, die Rindfleisch und -erzeugnisse ausführen wollen, müssen von der zuständigen Behörde Japans registriert werden.

Für den Export von gemischten Produkten, die aus Rind- und Schweinefleisch bestehen, darf der Rindfleischanteil nur von Tieren stammen, die nicht älter als 30 Monate sind. Dem Produkt müssen zwei Gesundheitsbescheinigungen beiliegen – die für Rindfleischprodukte und die für Schweinefleischprodukte. Nur Betriebe, die für den Export von Rindfleischprodukten von Japan zugelassen sind, dürfen diese gemischten Produkte exportieren.

* The eligible countries for export beef, sheep meat etc. to Japan in BSE affected countries

* The third free-countries list

Export von Milch und Milchprodukten

Die Ausfuhr von Milchprodukten nach Japan steht allen in der Schweiz bewilligten Betrieben offen (Japan verlangt keine spezielle Liste von registrierten Milchbetrieben). Alle Schweizer Betriebe, die Milchprodukte nach Japan exportieren wollen, können dies mit der entsprechenden spezifischen Gesundheitsbescheinigung tun (siehe in «Allgemeine Informationen, Gesundheitsbescheinigungen»).