Neue Registrierungsanträge können einmal pro Jahr gestellt werden. Der Betrieb muss die kantonale Inspektion gemäss der Gesetzgebung der EAWU / Russland durchlaufen und bestehen. Der Inspektionsbericht muss bis zum 31. Oktober beim BLV eingehen. Für die Registrierung ist grundsätzlich eine Vor-Ort-Inspektion durch die russischen Behörden erforderlich.
Die Pilot-Videoinspektionen, die 2021 von den russischen Behörden in ausgewählten Schweizer Milchbetrieben durchgeführt wurden, verliefen erfolgreich und alle fünf inspizierten Betriebe wurden im Register von Rosselkhoznadzor aufgeführt. Der genaue Ablauf der künftigen Registrierung neuer Betriebe sowie die Möglichkeit weiterer (Video-)Inspektionen müssen noch mit Russland abgestimmt/bestätigt werden.
Fleischerzeugnisse, die derzeit exportiert werden können:
Nur von Rosselkhoznadzor registrierte Betriebe können Fleischprodukten nach Russland exportieren. Die Genehmigung ist in der Regel für 1 Jahr gültig.
Für Fleischprodukte wurde eine GAP-Analyse (Analyse der Unterschiede zwischen der Schweizer Gesetzgebung und derjenigen der EAWU / Russland) erstellt. Auf deren Grundlage wurden Richtlinien und Checklisten für Inspektionen erstellt. Das jährliche Verfahren zur Anmeldung von Betrieben bei den russischen Behörden (Weiterleitung von Konformitätserklärungen und Inspektionsberichten) unterliegt der Zuständigkeit des BLV.
Nur von Rosselkhoznadzor registrierte Betriebe können Milchprodukten nach Russland exportieren. Die Genehmigung ist in der Regel für 1 Jahr gültig.
Für Milchprodukte wurde eine GAP-Analyse (Analyse der Unterschiede zwischen der Schweizer Gesetzgebung und derjenigen der EAWU / Russland) erstellt. Auf deren Grundlage wurden Richtlinien und Checklisten für Inspektionen erstellt. Das jährliche Verfahren zur Anmeldung von Betrieben bei den russischen Behörden (Weiterleitung von Konformitätserklärungen und Inspektionsberichten) unterliegt der Zuständigkeit des BLV.
Export von Rindersamen ist derzeit aufgrund der Bedingung bezüglich der Blauzungenkrankheit im Gesundheitsbescheinigung Schweiz – EAWU nicht möglich (das exportierende Land muss in den letzten 24 Monaten frei von der Krankheit sein; letzter Fall in der Schweiz – 26.10.2020).
Derzeit existieren bereits Gesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr von Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus der Schweiz in die EAWU. Die Ausfuhr von pflanzlichen Futtermitteln nach Russland ist ohne weitere Bedingungen möglich. Die Ausfuhr von Futtermitteln mit tierischen Komponenten ist hingegen registrationspflichtig, wobei zwingend vom exportieren Betrieb nachgewiesen werden muss, dass die russischen Gesetzesgrundlagen eingehalten werden. Dazu ist eine Inspektion nach russischem Recht durch die kantonalen Veterinärbehörden nötig (wie für Milch- und Fleischbetriebe). Zurzeit ist aber noch keine spezifische GAP Analyse der rechtlichen Unterschiede zwischen der Schweiz und Russland für den Bereich der Heimtiernahrung/Pet Food erstellt worden.