Statuten

Die PAE wurde am 6. Juni 2019 gegründet und ist seit Februar 2020 operativ. Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung der Plattform Agrarexport vom 05.04.2022 angenommen.

I. Name und Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen «Plattform Agrarexport» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Sitz des Vereins befindet sich in Köniz.

II. Zweck

Artikel 2

Der Verein bezweckt, den Aufbau eines Kompetenzzentrums, in dem die Exportaktivitäten in Drittländer koordiniert werden.

Sie bündelt das Know-How sowie alle Aktivitäten die eine Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen, privaten Unternehmen und der Branchenorganisationen bedürfen, um nichttarifäre Handelshemmnisse abzubauen sowie um den Marktzugang zu ausländischen Märkten zu öffnen resp. aufrecht zu erhalten.

Sie kann auch koordinierte Absatzförderungsaktivitäten für Lebensmittel aus der Schweiz erbringen.

Dieser Zweck soll insbesondere durch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäss Dokument „Aufgabenteilung Bund / Plattform Agrarexport / Betriebe bei der Ausfuhr von Agrarerzeugnissen“ verwirklicht werden.

III. Mitgliedschaft

Artikel 3

Mitglieder können Unternehmen aus dem Bereich der Agrar- und Lebensmittelwirtschaft werden, die exportorientiert ausgerichtet sind.

Als Kollektivmitglieder können Organisationen aufgenommen werden, deren Mitglieder in der Agrar- und Lebensmittelwirtschaft tätig sind und die für ihre Mitglieder Exportfragen bearbeiten.

Artikel 4

Die Aufnahme in den Verein erfolgt in der Mitgliederversammlung. Es bedarf hierzu eines Mehrs von 3/4 der Stimmenden.

Das Stimm- und Wahlrecht im Verein steht den Mitgliedern zu.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Ein Mitglied kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des Geschäftsjahres aus dem Verein austreten. Die schriftliche Mitteilung ist an den Präsidenten zu richten.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden der Plattform Agrarexport den Mitgliederbeitrag bis zum Zeitpunkt des Austritts.

IV. Finanzen

Artikel 5

Die aus der Tätigkeit der Plattform Agrarexport entstehenden Kosten werden durch einen von der Mitgliederversammlung jährlich zu bestimmenden Mitgliederbeitrag gedeckt.

Allfällige projektspezifische Kosten können auf entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung nach einem besonderen Schlüssel projektspezifisch finanziert werden.

Die Mitgliederversammlung bestimmt bei der Aufnahme eines neuen Mitglieds die Höhe eines allfälligen Eintrittsgeldes.

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder über den Jahresbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.

Beim Ausscheiden aus dem Verein steht dem ausscheidenden Mitglied kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

V. Organe

Artikel 6

Der Verein kennt folgende Organe:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Fachausschüsse
  4. Revisionsstelle

1 Die Mitgliederversammlung

Artikel 7

Die Mitgliederversammlung ist legislatives und oberstes Organ des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Semester des Jahres auf Einladung des Präsidenten statt. Die Einladung erfolgt – dringende Fälle vorbehalten – mindestens 14 (vierzehn) Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Traktanden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

Für alle Beschlüsse und Wahlen ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich. Vorbehalten bleibt das besondere Quorum gemäss Art. 4, 15 und 16.

Die Mitgliederversammlung ist namentlich zuständig für:

  1. Beschlussfassung über die Änderung der Statuten
  2. Wahl und eventuelle Abberufung des Präsidenten
  3. Wahl und eventuelle Abberufung des Vorstands
  4. Wahl der Revisionsstelle
  5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  6. Genehmigung der Jahresrechnung
  7. Festsetzung des Jahresbeitrages und des Budgets sowie projektspezifischer Sonderbudgets
  8. Einsetzung der Fachausschüsse
  9. Erweiterung der Aufgaben gemäss Artikel 2
  10. Auflösung des Vereins
  11. Beschlussfassung über alle anderen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehaltenen oder durch den Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten

Artikel 8

Der Vorstand kann unter Angabe der zu behandelnden Traktanden jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auch durchzuführen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangen. Diesfalls hat der Vorstand innert zwei Monaten eine ausserordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.

Artikel 9

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geführt.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist den Mitgliedern zuzustellen.

Nur zu solchen Geschäften, die fristgerecht traktandiert und den Mitgliedern entsprechend mitgeteilt wurden, können verbindliche Beschlüsse gefasst werden.

2 Der Vorstand

Artikel 10

Der Vorstand ist das exekutive Organ des Vereins und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegen alle Geschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand kann die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder, an einen Geschäftsführer (Direktor) oder an Dritte übertragen. Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Vorstands gesamthaft zu.

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten und maximal fünf weiteren Mitgliedern.

Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Wahl des Präsidenten erfolgt in der Mitgliederversammlung vor den übrigen Vorstandsmitgliedern.

Der Präsident sowie die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Rechtlich verbindlich wird der Verein durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

3 Der Fachausschuss nichttarifäre Handelshemmnisse

Der Fachausschuss nichttarifäre Handelshemmnisse besteht aus vier bis acht Personen. Er setzt sich paritätisch aus Vertretern der Milch- und der Fleischbranche sowie aus weiteren Vertretern allfälliger weiterer Mitglieder zusammen.

Die Fachausschüsse konstituieren sich selbst und bestimmen ihren Vorsitzenden.

Das BLV, das BLW und das SECO können bei Bedarf Beisitzer in die Fachausschüsse entsenden.

4 Weitere Fachausschüsse

Artikel 12

Weitere Fachausschüsse werden durch die Mitgliederversammlung gebildet und deren Zusammensetzung bestimmt. Die weiteren Fachausschüsse konstituieren sich selbst und bestimmen gegebenenfalls ihren Vorsitzenden.

5 Die Revisionsstelle

Artikel 13

Die Revisionsstelle prüft jährlich die Kasse und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Sie wird auf die Dauer von einem (1) Jahr gewählt.

VI. Schlussbestimmungen

Artikel 14

Das Rechnungsjahr des Vereins stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Artikel 15

Die vorliegenden Statuten können mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten an einer Mitgliederversammlung geändert werden.

Artikel 16

Die Mitgliederversammlung kann, soweit wenigstens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist und eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Diese entscheidet auch über alle Modalitäten der Auflösung, insbesondere über die Verwendung eines allfälligen Vermögensüberschusses.

Bei Fusion mit oder Integration in eine andere juristische Person gelten die gleichen Beschlussfassungsregeln wie bei der Auflösung.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

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